Jusletter

Das Bundesgericht auf institutionellen Abwegen

Bemerkungen zu den erbrechtlichen Instituten der Einsprache (Art. 559 ZGB), Erbschaftsverwaltung (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB) und Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB)

  • Autoren/Autorinnen: Patrizia Kraft / Beat Zoller
  • Beitragsart: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Erbrecht
  • DOI: 10.38023/ccb8e910-8cfd-4862-b130-8beaf74e076b
  • Zitiervorschlag: Patrizia Kraft / Beat Zoller, Das Bundesgericht auf institutionellen Abwegen, in: Jusletter 28. Juni 2021
Die Autoren untersuchen anhand des aktuellen Bundesgerichtsentscheids 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 das Verhältnis zwischen der Ausstellung der Erbenbescheinigung einerseits und der Anordnung der Erbschaftsverwaltung andererseits. Sie kommen hierbei zum Schluss, dass sich im vorliegenden Fall die Erbschaftsverwaltung nicht mit der den Erben gleichzeitig eingeräumten Verfügungsbefugnis verträgt und Erstere nicht das geeignete Institut ist, um dem Konflikt unter gesetzlichen Erben zu begegnen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Die Einsprache gemäss Art. 559 ZGB
  • 4. Zur generellen Abgrenzung zwischen der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB und der Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB
  • 5. Die Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB im konkreten Fall
  • 5.1. Grundsatz: Nichtanwendbarkeit von Art. 556 Abs. 3 ZGB bei gesetzlicher Erbfolge
  • 5.2. Ausnahme: Subsidiäre Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 556 Abs. 3 bei gesetzlicher Erbfolge?
  • 5.3. Fazit
  • 6. Das Verhältnis zwischen dem Ausstellen der Erbenbescheinigung und der Erbschaftsverwaltung

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