Aargauer Regelung Apotheker-Notfalldienst: Beschwerde gutgeheissen
BGer – Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Apothekers aus dem Kanton Aargau im Zusammenhang mit der Regelung des Notfalldienstes gut. Er kann nicht dazu verpflichtet werden, sich entweder finanziell an der zentralen Notfallapotheke im Kantonsspital Aarau zu beteiligen oder dann eine Ersatzabgabe zu zahlen. Die fragliche Regelung ist mit Blick auf mehrere Grundrechte sowie auf die bundesrechtliche Norm zur «Mitwirkung in Notfalldiensten» von Apothekerinnen und Apothekern nicht zulässig. (Urteil 2C_595/2020)
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