Die Regulierung von Novel Food nach schweizerischem Recht
Ein Überblick zu den regulatorischen Unterstellungskriterien bei neuartigen Lebensmitteln
Nach der in jüngerer Zeit ergangenen (Total-)Revision des Lebensmittelrechts folgt die Inverkehrbringung von Lebensmitteln in der Schweiz heute dem Prinzip der Selbstkontrolle. Lebensmittel dürfen demnach grundsätzlich frei in den Handel gebracht werden. Eine wichtige Ausnahme bilden sog. neuartige Lebensmittel, für deren Inverkehrbringung entweder die Bezeichnung innerhalb einer Positivliste oder aber eine Bewilligung des BLV vorausgesetzt ist. Der vorliegende Beitrag beleuchtet in diesem Zusammenhang die Unterstellungskriterien von Novel Food nach schweizerischem Recht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitende Bemerkungen
- II. Bedeutung und Unterscheidung neuartiger Lebensmittel
- III. Definition neuartiger Lebensmittel
- A. Allgemeine Bemerkungen
- IV. Einstufungskriterien
- V. Grundvoraussetzungen: Stichtag, menschlicher Verzehr und nennenswerter Umfang
- A. Grundvoraussetzung 1: Stichtagskriterium
- B. Grundvoraussetzung 2: Nahrungsaufnahme
- C. Grundvoraussetzung 3: Kein nennenswerter Umfang
- VI. Unterstellungsvoraussetzungen
- A. Neue oder gezielt veränderte Molekularstruktur (Art. 15 Abs. 1 lit. a LGV)
- B. Mikroorganismen, Pilze und Algen (Art. 15 Abs. 1 lit. b LGV)
- C. Materialien mineralischen Ursprungs (Art. 15 Abs. 1 lit. c LGV)
- D. Pflanzen und ihre Teile (Art. 15 Abs. 1 lit. d LGV)
- E. Tiere und ihre Teile (Art. 15 Abs. 1 lit. e LGV)
- F. Zell- oder Gewebekulturen (Art. 15 Abs. 1 lit. f LGV)
- G. Anwendung eines nicht herkömmlichen Herstellungsverfahrens mit Auswirkung auf die Zusammensetzung oder Struktur der Lebensmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. g LGV)
- H. Technisch hergestellte Nanomaterialien (Art. 15 Abs. 1 lit. h LGV)
- I. Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe (Art. 15 Abs. 1 lit. i LGV)
- J. Ausschliessliche ehemalige Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. j LGV)
- VII. Definition von neuartigen traditionellen Lebensmitteln
- VIII. Würdigung
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