Jusletter

Brauchen wir eine Legaldefinition für künstliche Intelligenz?

Überlegungen aus rechts- und computerwissenschaftlicher Sicht auf Basis des geplanten «Kompetenznetzwerks Künstliche Intelligenz KNW KI» des Schweizerischen Bundesrates vom 25. August 2021 sowie des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission vom 21. April 2021

  • Autoren/Autorinnen: Jonas Fischer / Mathias Fuchs
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Informatik und Recht
  • DOI: 10.38023/681145f8-fb8b-4354-90d7-79a7b5112fdc
  • Zitiervorschlag: Jonas Fischer / Mathias Fuchs, Brauchen wir eine Legaldefinition für künstliche Intelligenz?, in: Jusletter 8. November 2021
Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen zu einem beliebten Thema der juristischen Forschung geworden. Nach wie vor bestehen aber in Bezug auf den Begriff und dessen Implikationen für die Rechtswissenschaft viele offene Fragen, weshalb eine vertiefte Analyse des Begriffs aus computerwissenschaftlicher und juristischer Sicht sinnvoll erscheint. Vor allem ist zu klären, ob und inwiefern er sich allenfalls zur Formulierung einer Legaldefinition eignet und welche alternativen Konzepte dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Erfassung von KI sonst zur Verfügung stehen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitende Bemerkungen
  • 2. Zur Definition des Begriffs «künstliche Intelligenz»
  • 2.1. Grundsätzliche Hürden
  • 2.2. Definitionsansätze aus der Computerwissenschaft
  • 2.3. Paradigmenwechsel von der Anwendung formaler Regeln zur Nutzung grosser Datenmengen
  • 3. Kategorisierungsformen künstlicher Intelligenz in der Computerwissenschaft
  • 3.1. Ähnlichkeit zum Menschen als Kriterium
  • 3.2. Unterteilung in Narrow AI (ANI) – General AI (AGI) – Super AI (ASI)
  • 4. Ein Wort zu Definitionen und Legaldefinitionen
  • 5. Analyse der Definition von KI im Verordnungsentwurf der EU
  • 5.1. Überprüfung des Begriffs anhand der Mindestanforderungen
  • 5.1.1. Zweckmässigkeit/Praktikabilität
  • 5.1.2. Präzision
  • 5.1.3. Inklusivität
  • 5.1.4. Verständlichkeit
  • 5.1.5. Dauerhaftigkeit/Rechtssicherheit
  • 6. Zwischenergebnis
  • 7. Weiterführende Ansätze und Schlussfolgerung

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.