Reglementsanpassung der Stiftung Auffangeinrichtung ab 1. Januar 2022 betreffend Art. 47 BVG
Nachtrag zum Beitrag «Vor und zurück in der Weiterversicherung älterer Arbeitnehmender nach Art. 47 und 47a BVG» vom 20. September 2021
Neu sind ältere Arbeitnehmende in der Stiftung Auffangeinrichtung nur noch dann von der Weiterversicherung ausgeschlossen, wenn sie in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung das Mindestalter für die vorzeitige Pensionierung erreicht haben und den Nachweis nicht erbringen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.
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