Que(e)r in der Arbeitswelt: Geschlechtsbezogene Diskriminierung
Ob eine Diskriminierung aufgrund Geschlechts nach Art. 3 GlG auch solche aufgrund Que(e)rseins, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung umfasst, hängt davon ab, wie weit das Verständnis von Geschlecht geht: Gehen wir davon aus, dass «Geschlecht» in unserer Rechtsordnung nicht explizit als männlich oder weiblich definiert ist, und die Bedeutung von Geschlecht in den Sozialwissenschaften seit Jahrzehnten eine weite ist oder referenzieren wir auf die renommierten Yogyakarta-Prinzipien (2017), so kann es keinen Zweifel mehr gehen, dass eine grammatikalische Auslegung zu einem weiten Verständnis führte.
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