Jusletter

Die Wirksamkeit des GlG unter dem Lichte von UN-Konventionen: CEDAW, BRK, ILO-Konvention 190

  • Autor/Autorin: Karine Lempen
  • Beitragsart: Podcasts
  • Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Gleichheit von Frau und Mann
  • DOI: 10.38023/6dfe1dca-303c-4d3d-99df-8f54466b9538
  • Zitiervorschlag: Karine Lempen, Die Wirksamkeit des GlG unter dem Lichte von UN-Konventionen: CEDAW, BRK, ILO-Konvention 190, in: Jusletter 6. Dezember 2021
Um die Wirksamkeit des GlG zu verbessern, sollte bei der Auslegung des Begriffs der «Diskriminierung aufgrund des Geschlechts» die Entwicklung dieses Konzepts auf UNO-Ebene stärker mitberücksichtigt werden: Diskriminierungen aufgrund vorgefasster, «standardisierter» Männlichkeits- oder Weiblichkeitserwartungen (Art. 5 CEDAW) sind «Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts» (Art. 3 GlG). Des Weiteren würde eine vermehrte Berufung auf «Mehrfach»-Diskriminierung, auf Diskriminierung «durch Assoziierung» und auf den «Anspruch auf angemessene Vorkehrungen» im Sinne der BRK zu einer breiteren Rechtsprechung zum GlG beitragen.

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