Die Wirksamkeit des GlG unter dem Lichte von UN-Konventionen: CEDAW, BRK, ILO-Konvention 190
Um die Wirksamkeit des GlG zu verbessern, sollte bei der Auslegung des Begriffs der «Diskriminierung aufgrund des Geschlechts» die Entwicklung dieses Konzepts auf UNO-Ebene stärker mitberücksichtigt werden: Diskriminierungen aufgrund vorgefasster, «standardisierter» Männlichkeits- oder Weiblichkeitserwartungen (Art. 5 CEDAW) sind «Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts» (Art. 3 GlG). Des Weiteren würde eine vermehrte Berufung auf «Mehrfach»-Diskriminierung, auf Diskriminierung «durch Assoziierung» und auf den «Anspruch auf angemessene Vorkehrungen» im Sinne der BRK zu einer breiteren Rechtsprechung zum GlG beitragen.
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