Zu den Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts
Unzulässige Beweisausforschung? Wie steht es mit Angaben zur Herkunft von Personendaten? Und wie verhält es sich mit Personendaten, die nur im Gedächtnis abgespeichert sind? Dazu äussert sich das Bundesgericht in 147 III 139 (4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020)
Das Bundesgericht hält (erneut) fest, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht dazu dienen dürfe, an Beweise zu gelangen, an welche die Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7–1.7.2). Die Angaben zur Herkunft der Daten unterliegen der Auskunftspflicht, wenn sie beim Datenbearbeiter vorhanden sind. Sie müssen aber nicht aufgrund des Auskunftsbegehrens zusammengetragen bzw. recherchiert werden. Personendaten, die im Gedächtnis von Beteiligten vorhanden sind, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nicht erfasst (E. 3, Fazit: E. 3.4.6).
Inhaltsverzeichnis
- Zusammenfassung
- Kommentar
- 1. Wo sind Grenzen des Anspruchs auf Auskunft?
- 2. Was sind «verfügbare» Angaben über die Herkunft von Daten?
- a. Sind Angaben über die Herkunft von Daten allenfalls zu rekonstruieren oder zu recherchieren?
- b. Wie verhält es sich mit Daten oder Informationen, die im Gedächtnis einer Person vorhanden sein können?
- 3. Das ominöse Telefongespräch zwischen dem Partner und der Bank
- 4. Ein kritischer Hinweis zur Durchsetzung des Auskunftsrechts
- 5. Ausblick
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