Jusletter

Gebäudesanierungen an STWE-Liegenschaften

Das «Vetorecht» des in seinem Sonderrecht betroffenen Stockwerkeigentümers

  • Autor/Autorin: Markus W. Stadlin
  • Beitragsart: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Sachenrecht
  • DOI: 10.38023/3dfa78b7-6757-4ec6-8ebb-ecd356696c35
  • Zitiervorschlag: Markus W. Stadlin, Gebäudesanierungen an STWE-Liegenschaften, in: Jusletter 17. Januar 2022
Die Gesamtsanierung von STWE-Liegenschaften verlangt mitunter den Einbezug von Sonderrechtsteilen, womit grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Was gilt, wenn diese Zustimmung nicht erhältlich ist? In einem neuen Leitentscheid bemüht sich das Bundesgericht, eine gesetzgeberische «Knacknuss» einer von der Praxis benötigten Lösung zuzuführen, indem es die Eigentumsrechte des Betroffenen zugunsten der Bedürfnisse der Mehrheit einschränkt. Es bewegt sich hierbei jedoch in einem dogmatisch nur schwer zu rechtfertigenden Umfeld, indem es Art. 712a ZGB «ausblendet».

Inhaltsverzeichnis

  • A. Bisherige Ausgangslage (Stand 2015)
  • B. Leitentscheid (?) des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021
  • C. Versuch einer Würdigung

1 Kommentar

  • 1

    Balkone Sonderrecht?

    Es wäre mir neu, dass Balkone überhaupt Sonderrecht darstellen könnten. Balkone sind offen, ihnen fehlt das Erfordernis der in sich Abgeschlossenheit und sie prägen die Aussenansicht des Gebäudes. An den von im Sonderrecht stehenden Räumlichkeiten direkt zugänglichen Balkonen kann reglementarisch ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden mit der nebensächlichen Verpflichtung, die Balkoninnenseite zu unterhalten.

    avatarMartin Kuster13.07.2023 11:21:20Antworten

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