Generalsekretär des Bundesstrafgerichts hat Kompetenz überschritten
BGer – Der Generalsekretär des Bundesstrafgerichts wies das Gesuch eines Mannes um Anonymisierung eines Urteils ab, ohne über die entsprechende Kompetenz zu verfügen. Das Bundesgericht hat den Entscheid aufgehoben und die Sache zur korrekten Behandlung ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. (Urteil 1C_432/2020)
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