Gilt die Screening-Methode als Beweismethode?
Rechtliche Einordnung der in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Art. 56 KVG verwendeten Regressionsanalyse
Bei der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit nach Art. 56 KVG kommt seit dem Statistikjahr 2017 die sog. Screening-Methode zur Anwendung. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Methode – wie auch frühere statistische Methoden wie der Durchschnittskostenvergleich – als Beweismethode gilt, d.h. den Beweis für die Unwirtschaftlichkeit der Praxisführung einer Ärztin, eines Arztes erbringt. Der vorliegende Beitrag beantwortet diese Frage und zeigt auf, dass dies unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlage der Screening-Methode, dem Screening-Vertrag und dessen gesetzlicher Grundlage, Art. 56 Abs. 6 KVG, nicht der Fall ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 1.1. Wirtschaftlichkeitsprüfung
- 1.1.1. Grundlagen
- 1.1.2. Methoden der Wirtschaftlichkeitsprüfung
- 1.2. Wirtschaftlichkeitsverfahren
- 1.3. Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels statistischer Methoden
- 1.3.1. Durchschnittskostenvergleich als Beweismethode
- 1.3.2. Exkurs: Praxisbesonderheiten
- 1.3.3. Kritik an den statistischen Methoden und ihre Folgen
- 2. Rechtliche Einordnung der Screening-Methode
- 2.1. Gilt die Screening-Methode als Beweismethode?
- 2.2. Auslegung des Screening-Vertrages
- 2.2.1. Grundlagen
- 2.2.2. Auslegung nach Wortlaut und Systematik
- 2.2.3. Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 6 KVG
- 2.3. Fazit: Die Screening-Methode ist keine Beweismethode
- 3. Ergebnis
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