Jusletter

Ausgestaltung des Verhüllungsverbots durch den Bundesgesetzgeber

Bemerkungen zum Gesetzesentwurf des Bundesrats

  • Autoren/Autorinnen: Kaspar Ehrenzeller / Christina Müller / Benjamin Schindler
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Übriges Verfassungsrecht, Grundrechte
  • DOI: 10.38023/1155713e-91f3-463b-be40-7b04e73c7353
  • Zitiervorschlag: Kaspar Ehrenzeller / Christina Müller / Benjamin Schindler, Ausgestaltung des Verhüllungsverbots durch den Bundesgesetzgeber, in: Jusletter 28. März 2022
Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Vorschlag des Bundesrats zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Verhüllungsverbots auf Gesetzesebene. Die Autoren begrüssen, dass sich der Bundesgesetzgeber die Verwirklichung der Verfassungsnorm vornimmt und diese Aufgabe nicht den Kantonen überlässt. Sie kritisieren aber die Ausgestaltung des Verbots als Übertretung mit hohem Bussenrahmen sowie die dem Verfassungswortlaut zuwiderlaufende Ausweitung der Ausnahmetatbestände. Sie schlagen vor, das Verbot als blosse Ordnungswidrigkeit auszugestalten und sich bei der Formulierung des Tatbestandes möglichst am Wortlaut der Verfassung zu orientieren.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage
  • 2. Problemaufriss: Religionsfeindlich motivierte Volksinitiativen
  • 2.1. Historische Perspektive: Verblüffende Parallelen zwischen Schächtverbot und Verhüllungsverbot
  • 2.1.1. Schächtverbot
  • 2.1.2. Verhüllungsverbot
  • 2.2. Funktionale Perspektive: Bedeutung von eidgenössischen Volksinitiativen
  • 3. Wer: Warum ist der Bund zuständig?
  • 3.1. Kompetenzbegründender Charakter von Art. 10a BV
  • 3.2. Subsidiäre Berufung auf Strafrechtskompetenz (Art. 123 BV)
  • 3.2.1. Bussenandrohung als primärer Sanktionsmechanismus
  • 3.2.2. Warum der Bund von seiner Strafrechtskompetenz Gebrauch machen sollte
  • 4. Wo: StGB oder ein eigenes Gesetz?
  • 4.1. Kantonale Regelungen
  • 4.2. Ausländische Regelungen
  • 4.3. Mögliche Regelungsgefässe auf Bundesebene
  • 4.3.1. Normierung im StGB
  • 4.3.2. Regelung in einem eigenen Gesetz
  • 5. Wie: Wieso setzt die Verfassung der Relativierung von Art. 10a BV Grenzen?
  • 5.1. Der Vernehmlassungsentwurf
  • 5.2. Verfassungsrechtliche Grenzsteine für die Ausgestaltung von Art. 10a BV
  • 5.2.1. Normative Ebene: Unscharfe Vorstellungen über den Umsetzungsgegenstand
  • 5.2.2. Institutionelle Ebene: Einengung statt Erweiterung von Gestaltungsspielräumen
  • 5.2.3. Methodische Ebene: Ermächtigung durch Methode
  • 6. Vier Wegweiser zur Ausgestaltung von Art. 10a BV
  • 6.1. Regelungsort: Ein eigenes Bundesgesetz zur Gesichtsverhüllung
  • 6.2. Rechtsfolge: Gesetzgeberischen Spielraum für eine Ordnungsbusse nutzen
  • 6.3. Anwendungsbereich: Auslegungsspielraum für eine Harmonisierung ausloten
  • 6.4. Ausnahmen vom Verbot: Eng begrenzte Möglichkeiten der Harmonisierung
  • 7. Fazit

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.