Die fehlende Aussichtslosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 2C_156/2021 vom 1. September 2021
Die Verfassungsnorm Art. 29 Abs. 3 BV garantiert jeder prozessarmen Person das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Bundesgericht betont jeweils, dass sich die fehlende Aussichtslosigkeit aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung beurteile (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2). Im hier besprochenen Urteil bekräftigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Es hiess die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz im Grunde bereits die Endbeurteilung vorweg genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Urteil 2C_156/2021
- 2. Würdigung
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