«Nur-Ja-heisst-Ja» wird im geltenden Sexualstrafrecht nicht angewendet
BGer – Das geltende Sexualstrafrecht kann nicht so ausgelegt werden, dass die fehlende Einverständniserklärung in eine sexuelle Handlung («Nur-Ja-heisst-Ja») ausreichen würde, um jemanden wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung zu verurteilen. Dies würde den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen. (Urteil 6B_894/2021)
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