Aus dem Bundesgericht
«Nur-Ja-heisst-Ja» wird im geltenden Sexualstrafrecht nicht angewendet
Zitiervorschlag: Jurius, «Nur-Ja-heisst-Ja» wird im geltenden Sexualstrafrecht nicht angewendet, in: Jusletter 16. Mai 2022
BGer – Das geltende Sexualstrafrecht kann nicht so ausgelegt werden, dass die fehlende Einverständniserklärung in eine sexuelle Handlung («Nur-Ja-heisst-Ja») ausreichen würde, um jemanden wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung zu verurteilen. Dies würde den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen. (Urteil 6B_894/2021)