Altes und Neues zur Entschädigung des Stiftungsrats
Weil viele Steuerbehörden bei gemeinnützigen Stiftungen die «Ehrenamtlichkeit» des Stiftungsrats zur Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbefreiung der Stiftung machen, wollte die Parlamentarische Initiative Luginbühl in den Steuergesetzen etablieren, dass sich eine Entschädigung mit der Steuerbefreiung vereinen lässt. Das Parlament hat dieses Anliegen aber fahrlässig versenkt. Andererseits hat die Aktienrechtsreform die gesetzliche Neuerung mit sich gebracht, dass Stiftungsratsentschädigungen offengelegt werden müssen. Dieser Beitrag beleuchtet die aktuelle und die künftige zivil- und steuerrechtliche Lage.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Praxis
- III. Stiftungsrecht
- IV. Steuerrecht
- 1. Gesetz
- 2. Praxis der Steuerbehörden
- 2.1. Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV
- 2.2. Das Ehrenamtlichkeits-Dogma
- 2.3. Praxishinweise der SSK
- V. Bundesgericht
- VI. Bundesrat
- VII. Lehre: vollständige Ablehnung des Ehrenamtlichkeits-Dogmas
- VIII. Swiss Foundation Code 2021
- IX. Gesetzesvorhaben
- 1. Motion 15.3495: Erweiterte Kriterien für Gemeinnützigkeit im DBG und StHG
- 2. Parlamentarische Initiative Luginbühl
- 2.1. Vernehmlassung
- 2.1.1. Übersicht
- 2.1.2. Stellungnahmen der Kantone im Einzelnen
- 2.1.3. Kommentar
- 2.1.4. Weitere Stimmen
- 2.2. Parlamentarischer Verlauf
- 3. Motion 21.3587: Angemessene Cheflöhne und Transparenz für gemeinnützige Organisationen. Verbindlichkeit des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER, inklusive FER 2
- X. Zur «Angemessenheit» der Entschädigung
- 1. Terminologisches
- 2. Swiss Foundation Code 2021
- 3. Kriterien
- 4. Prüfung und Überprüfung
- XI. Empfohlene Entschädigungspraxis
- XII. Offenlegungspflicht
- 1. Swiss GAAP FER 21
- 2. Art. 84b ZGB: Offenlegung von Vergütungen
- 3. Folgen
- XIII. Fazit
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