Jusletter

Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen

Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (zur Publikation vorgesehen)

  • Autoren/Autorinnen: Thomas Gächter / Michael E. Meier
  • Beitragsart: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Sozialversicherungsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • DOI: 10.38023/422cb717-6fb4-4074-8f4b-d1a70e26f3ae
  • Zitiervorschlag: Thomas Gächter / Michael E. Meier, Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter 4. Juli 2022
Das öffentlich verhandelte Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 war mit Spannung erwartet worden. Die Fachwelt erhoffte sich Klärungen zur Frage, wie der Invaliditätsgrad realitätsnaher bestimmt werden kann. Die Praxisänderung blieb aus. Das Bundesgericht formulierte jedoch einige wichtige Leitplanken, an denen die erst seit dem 1. Januar 2022 geltenden Neuerungen in der Invalidenversicherung zu messen sein werden. Der Beitrag ordnet den Entscheid in die jüngere Entwicklung ein und zeigt auf, in welchen Bereichen die Neuregelungen in der revidierten IVV nicht überzeugen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Rechtlicher Kontext
  • A. Revision der IVV als Auslöser der Kontroverse
  • B. Breite Kritik in der Vernehmlassung
  • C. Keine Anpassungen an der IVV trotz der Kritik …
  • D. … dafür weitere Verschärfungen in Form eines fiktiven «Mindest-Invalideneinkommens»
  • II. Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022
  • A. Ausgangspunkt: Ausgeglichener Arbeitsmarkt
  • B. LSE-Tabellen: «Im Grundsatz Ja», aber nur mit Tabellenlohnabzügen als Korrekturinstrument
  • C. Keine Praxisänderung mehr für das «alte Recht»
  • III. Würdigung
  • A. Kernfragen des Entscheides
  • B. Intertemporale Bedeutung des Entscheides
  • C. Ausgeglichener Arbeitsmarkt ≠ LSE-Medianlöhne?
  • D. Aktuelle Korrekturinstrumente (Tabellenlohnabzug)
  • 1. Parallelisierung als «Allheilmittel»?
  • 2. RAD als Hüter gesundheitsbedingter Abzugsgründe?
  • IV. Fazit

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.