BGE 148 V 49: Ist das Bundesgericht rückfällig geworden?
Gedanken aus medizinischer Sicht
Mit den Leiturteilen BGE 144 V 50, BGE 145 V 361 und BGE 148 V 49 ist viel von den Intentionen des indirekten Indizienbeweises zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung psychischer Erkrankungen (BGE 141 V 281) verloren gegangen. Das Bundesgericht ist rückfällig geworden: Es arbeitet wieder mit medizinisch unhaltbaren Vermutungen (generelle «Gesundheitsvermutung», Vermutung einer nicht invalidisierenden Wirkung von leicht- bis mittelgradigen Depressionen) und legitimiert schwer nachvollziehbare Eigeneinschätzungen durch medizinisch nicht geschultes Personal («Parallelüberprüfungen»). Der gute Geist von BGE 141 V 281 ist schwer bedroht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Krankheitsspezifische Leiturteile in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
- A. Schleudertraumarechtsprechung BGE 117 V 359 vom 4. Februar 1991
- B. Überwindbarkeitspraxis BGE 130 V 352 vom 12. März 2004
- C. Kritik an der Überwindbarkeitspraxis
- D. Nachteile krankheitsspezifischer Rechtsprechungen
- III. Die Indikatorenrechtsprechung BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015
- A. Indikatorenrechtsprechung für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche psychosomatische Störungen
- B. Ausdehnung der Indikatorenrechtsprechung auf alle psychischen Erkrankungen
- C. Vorteile der Indikatorenrechtsprechung aus medizinischer Sicht
- IV. Präzisierende Leiturteile zur Anwendung von BGE 141 V 281
- A. BGE 144 V 50 vom 21. März 2018
- B. BGE 145 V 361 vom 2. Dezember 2019
- C. BGE 148 V 49 vom 17. November 2021
- V. Empirische Daten zu den Auswirkungen von depressiven Störungen
- VI. Fazit
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