Vom Recht des Stifters, «seine» Stiftung auf den Kopf zu stellen
Die Änderungsbestimmungen nach der Reform des ZGB
Im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Luginbühl (14.470) wurden am 17. Dezember 2021 vier Gesetzesänderungen zum Stiftungsrecht beschlossen. Sie werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Zwei von ihnen, Art. 86a und Art. 86b ZGB, betreffen materielle Änderungen der Stiftungsurkunde. Der neue Art. 86a ZGB sieht vor, dass sich der Stifter nicht nur wie bisher das Recht auf eine Zweckänderung, sondern auch das Recht auf eine Organisationsänderung vorbehalten kann. Der neue Art. 86b ZGB erleichtert sodann unwesentliche Änderungen. Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuerungen vor und beleuchtet ihre Folgen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- 1. Zum «Erstarrungsprinzip»
- 2. Starrheit?
- II. Gesetzlich zulässige Änderungen
- 1. Übersicht
- 2. Unwesentliche Änderungen auf Antrag des Stiftungsrats (Art. 86b ZGB)
- 3. Änderung des Zwecks und/oder der Organisation auf Antrag des Stifters (Art. 86a ZGB)
- 3.1. Gesetzliches Stifterrecht
- 3.2. Praxis
- 3.3. Anwendung auf gewöhnliche Stiftungen beschränkt
- 3.4. Voraussetzungen
- 3.5. Verfahren
- 3.6. Anpassung im Stiftungsreglement
- 3.7. Neuerung
- 3.8. Inhalt des Vorbehalts
- 3.9. Zweckänderung
- 3.10. Organisationsänderung
- 3.11. Rechtliche Qualifikation
- III. Folgerungen aus Art. 86a ZGB
- 1. Keine Übergangsbestimmung
- 2. Stiftungen und Vorbehalte
- 3. Varianten
- 4. Wirkungen und Nebenwirkungen
- 4.1. Verzicht auf den Vorbehalt
- 4.2. Verzicht auf Ausübung und Einschränkung des Änderungsrechts
- 4.3. Kein faktisches Organ
- 5. Verhältnis des neuen Zwecks zum Stiftungsvermögen
- 6. Unterschiedliche Perspektiven
- 7. Übergang
- 8. Steuern
- 9. Zum Verhältnis von Art. 86a ZGB zu den anderen Änderungsmöglichkeiten
- 10. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters: Bedingungen und Auflagen bei Zuwendungen
- IV. Schlussbemerkungen
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