Opfereigenschaft eines fremdplatzierten Kindes auch nach Adoption bejaht
BGer – Für das bei einer fremden Familie vor 1981 behördlich platzierte Kind darf es keinen Unterschied machen, ob diese Familie vor der Adoption als Pflegefamilie oder erst nach der Adoption Integritätsverletzungen begangen hat. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und weist eine Beschwerde des Bundesamtes für Justiz ab, das die Opfereigenschaft eines fremdplatzierten Kindes nach der Adoption durch die Pflegefamilie verneinen wollte. (Urteil 2C_393/2022)
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