Calmez-vous: Die Schweiz hat ihre Schutzklausel in den Bilateralen III
Thomas Cottier
Zitiervorschlag: Thomas Cottier, Calmez-vous: Die Schweiz hat ihre Schutzklausel in den Bilateralen III, in: Jusletter 2. Dezember 2024
In den laufenden Verhandlungen zu den Bilateralen III steht die Forderung einer einseitigen Schutzklausel zur Begrenzung der Freizügigkeit im Zentrum der Schlussrunde. Der Beitrag legt dar, dass eine Schutzklausel bereits besteht und neu in Verbindung mit dem Streitbeilegungsverfahren notfalls auch einseitig angerufen werden kann. Solche Massnahmen müssen aber zeitlich beschränkt sein und ziehen allenfalls verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen seitens der andern Vertragspartei nach sich. Es genügt daher, wenn die Gesetzgebung eine für solche Massnahmen hinreichende gesetzliche Grundlage schafft, damit der Bundesrat notfalls zeitgerecht befristete Massnahmen treffen kann.
Inhaltsverzeichnis
I. Keine einseitige Schutzklausel im Vertrag
II. Freizügigkeit und Streitbeilegungsverfahren
III. Die Regelung im EWR-Vertrag
IV. Weiter Gestaltungsspielraum für eine prosperierende 10-Millionen Schweiz
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