BGE 150 III 188 («Customizing von Uhren») – Implikationen und ungeklärte Fragen
Ein Diskussionsbeitrag
Zitiervorschlag: BGE 150 III 188 («Customizing von Uhren») – Implikationen und ungeklärte Fragen, in: Jusletter 18. August 2025
Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in BGE 150 III 188 erstmals mit dem Customizing von Markenprodukten befasst. Gemäss Bundesgericht kann sich eine Markeninhaberin nur bedingt gegen «fremdes» Customizing wehren. Gegen ein Customizing, das auf Wunsch/Anfrage und zum privaten Gebrauch des Eigentümers erfolgt, kann die Markeninhaberin gemäss diesem Urteil grundsätzlich nichts einwenden. Der Autor beleuchtet einzelne Implikationen und grundlegende Fragen, die das Urteil aufwirft, wie namentlich zum markenrechtlichen Schutzumfang und zur Reichweite des zulässigen Privatgebrauchs.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Das Urteil des Bundesgerichts
A. Sachverhalt/Prozessgeschichte
B. Rechtliches (Erwägungen)
III. Implikationen und ungeklärte Fragen
A. Die Unterscheidungs- und die Herkunftsfunktion der Marke
B. Der Privatgebrauch
C. Der Erschöpfungsgrundsatz
D. Das Co-Branding
IV. Gesamtwürdigung
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