Sehr geehrte Leser*innen
Im Falle einer angeordneten Landesverweisung nach dem Strafvollzug ist die Rückkehrorientierung das Ziel einer gleichwertigen und freiheitsorientierten Vollzugsausgestaltung. In der Praxis erweist sich die Vorbereitung auf ein straffreies Leben ausserhalb der Schweiz als anspruchsvolle Aufgabe. Der Beitrag von Michal Dreifuss, Christoph Sidler, Salome von Orelli und Belén Bugeiro mit dem Titel Rückkehrorientierung und -planung bei Massnahmepatient:innen dient als praxisorientierte Arbeitshilfe. Er beleuchtet zentrale Gelingensbedingungen eines rückkehrorientierten Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB und zeigt exemplarisch, wie kultursensible Diagnostik, individuelle Rückkehrplanung und Nachsorge sowie interinstitutionelle Koordination zu einer gelungenen Rückführung und nachhaltigen Wiedereingliederung psychisch kranker Straffälliger beitragen.
Die NIS-2-Richtlinie der EU macht Cybersicherheit zur Führungsaufgabe und verpflichtet die Geschäftsleitungen wesentlicher und wichtiger Unternehmen zu regelmässigen Schulungen im Cyber-Risikomanagement. Deutschland setzt dies durch die Novelle des BSI-Gesetzes um (§ 38 BSIG-E) und konkretisiert Intervalle (mindestens alle drei Jahre) und Inhalte der Schulungen. Der Beitrag NIS2-Schulungspflicht der Geschäftsleitung von Fabian Teichmann analysiert diese neuen Aufgaben für die Geschäftsleitung und beleuchtet regulatorische Grauzonen: Welche Anforderungen bestehen an Umfang, Nachweispflichten und Qualität der Trainings? Wie verhält es sich mit der persönlichen Haftung der Führungskräfte und der Möglichkeit der Delegation? Welche Implikationen ergeben sich daraus für Schweizer Unternehmen?
Wie wird ein Produkt als Medikament oder als Kosmetikprodukt eingestuft? Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung in der Schweiz und in der Europäischen Union? Im Beitrag Produits topiques contre l’acné et les imperfections : médicament ou cosmétique? von Raquel Salama Benzaquen liegt der Schwerpunkt auf topischen Produkten zur Behandlung von Akne und Hautunreinheiten. Die Klassifizierung der Produkte basiert sowohl auf objektiven Kriterien (Zusammensetzung, Nebenwirkungen, Heilwirkung) als auch auf subjektiven Kriterien (Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit, Verwendungszweck). Wenn ein Produkt als kosmetisches Mittel eingestuft wird, bietet dies mehrere Vorteile: keine Zulassungserfordernis, kürzere Markteinführungszeiten, geringere Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und grössere Freiheit in Bezug auf Werbung und Marketing. Ein als Arzneimittel eingestuftes Produkt geniesst hingegen eine höhere Glaubwürdigkeit, unterliegt jedoch auch strengeren Vorschriften und strengeren gesetzlichen Anforderungen.
Wir wünschen eine anregende und interessante Lektüre!
Stephan Kilian
Editions Weblaw
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Abstract
Die Rückkehrorientierung bildet den normativen Bezugsrahmen für eine gleichwertige und freiheitsorientierte Vollzugsausgestaltung im Kontext angeordneter Landesverweisungen. In der Praxis gestaltet sich die Vorbereitung auf ein straffreies Leben ausserhalb der Schweiz als anspruchsvoll. Als Orientierungshilfe beleuchtet die folgende Fallvignette zentrale Gelingensbedingungen eines rückkehrorientierten Massnahmenvollzugs und zeigt exemplarisch, wie kultursensible Diagnostik, individuelle Rückkehrplanung und interinstitutionelle Koordination zu einer gelungenen Rückführung und nachhaltigen Wiedereingliederung psychisch kranker Straffälliger beitragen.
Abstract
Die NIS-2-Richtlinie der EU macht Cybersicherheit zur Führungsaufgabe und verpflichtet die Geschäftsleitungen wesentlicher und wichtiger Unternehmen zu regelmässigen Schulungen im Cyber-Risikomanagement. Deutschland setzt dies durch die Novelle des BSI-Gesetzes um (§ 38 BSIG-E) und konkretisiert Intervalle und Inhalte der Schulungen. Der Beitrag analysiert diese Schulungspflicht der Geschäftsleitung und beleuchtet regulatorische Grauzonen. Wie verhält es sich mit der persönlichen Haftung der Führungskräfte und der Möglichkeit der Delegation?
Abstract
Die vorliegende Studie untersucht die in der Schweiz geltenden Kriterien zur Klassifizierung von Produkten und vergleicht sie mit denjenigen der Europäischen Union. Im Mittelpunkt stehen topische Produkte zur Behandlung von Akne und Hautunreinheiten. Der Beitrag verfolgt einen praxisorientierten Ansatz und richtet sich an Unternehmen, die solche Produkte herstellen und vermarkten möchten, mit dem Ziel, ein konkretes Verständnis der massgeblichen regulatorischen Anforderungen zu vermitteln. Die Produktklassifizierung stützt sich dabei sowohl auf objektive Kriterien (Zusammensetzung, Nebenwirkungen, Heilwirkungen) als auch auf subjektive Kriterien (öffentliche Wahrnehmung, vorgesehener Verwendungszweck). (xf)
Abstract
BGer – Interessierte Personen erhalten keine freie Einsicht in Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig geworden sind. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau gut, die von der Genfer Staatsanwaltschaft per Strafbefehl verurteilt wurde. (Urteil 7B_631/2023)
Abstract
BGer – Bei einem alkoholkranken Servicetechniker, der nach einem Autounfall im betrunkenen Zustand und sofortigem Führerausweisentzug zur stationären medizinischen Suchtbehandlung eingewiesen wurde, ist von einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung auszugehen. Seinen Arbeitgeber trifft damit eine Pflicht zur Lohnfortzahlung. Das Bundesgericht weist dessen Beschwerde ab. (Urteil 4A_221/2025)
Abstract
BVGer – In einem Urteil vom 6. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins Bürgerforum Schweiz gegen ein Bearbeitungsverbot des EDÖB abgewiesen. (Urteil A-2941/2024)
Abstract
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 alle hängigen Verfahren betreffend die Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten mit Ausnahme des Verfahrens B-2334/2023 sistiert.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutsgesetzes eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, die Rahmenbedingungen für die Marktentwicklung, die Standortattraktivität sowie die Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem zu verbessern. Zugleich sollen damit verbundene Risiken bei der Finanzstabilität, der Integrität und des Anleger- und Kundenschutzes eingedämmt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Februar 2026.
Abstract
Die Hilfsangebote für Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt sollen ausgebaut werden. An seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes (OHG) verabschiedet. Die medizinische Versorgung, die rechtsmedizinische Dokumentation und die Unterbringungsangebote sollen verbessert werden. Zudem soll eine Informationspflicht der Kantone sicherstellen, dass die Angebote bekannt und leicht zugänglich sind.
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