Das Zweitwohnungsgesetz
Im Rahmen der Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative wäre der Gesetzgeber gehalten, die Zielsetzung von Art. 75b BV zu verwirklichen, wonach der Zweitwohnungsanteil in sämtlichen Gemeinden 20 Prozent nicht überschreiten darf. Stattdessen beschränkt er sich weitgehend darauf, Ausnahmen zum verfassungsmässigen Zweitwohnungsverbot zu definieren. An vielen Stellen überschreitet er dabei seinen Regelungsspielraum deutlich. Der Autor betrachtet und analysiert das Zweitwohnungsgesetz in der vom Ständerat verabschiedeten Fassung.
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