Minderung im Gebührenrecht – eine noch unerkannte Selbstverständlichkeit
Mit besonderer Berücksichtigung des Bereichs der Verfahrenskosten
Obwohl Gebühren definitionsgemäss Entgelt für eine staatliche (Dienst-) Leistung an Private sind, besteht bislang keine Möglichkeit, diese bei staatlichen Pflichtverletzungen zu mindern. Warum der private Beauftragte bei pflichtwidriger Unsorgfalt mit einer Honorarminderung konfrontiert ist, dem Staat jedoch ein Gebührenanspruch per se zukommen soll, überzeugt den Autor nicht. Daher weist er nach, dass sich eine Gebührenminderung bereits aus Rechtssystematik und Verfassungsrecht ergibt. Schliesslich wird noch auf den rechtspolitischen Mehrwert einer Minderung von Verfahrenskosten eingegangen.
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