Der Schutzbereich von Art. 47 BankG
In den letzten Jahren hat sich der internationale Druck auf das Bankgeheimnis verstärkt. Bei dieser Ausgangslage nimmt die Bedeutung der Frage, welches Bankgeheimnis die Strafbestimmung in Art. 47 BankG schützen soll, zu. Der Beitrag geht dieser Frage nach und analysiert insbesondere, ob Art. 47 BankG weiterhin einzig zur Verstärkung eines ausschliesslich zivilrechtlich begründeten Schutzes dient. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen und der damit einher gehenden Verschärfung des Tatbestandes muss heute davon ausgegangen werden, dass Art. 47 BankG auch einen eigenständigen Funktionsschutz bezweckt.
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