Kein Schutz des Softwarekonsumenten durch das Urheberrecht
Die Hersteller von Standardsoftware versuchen zum Teil, die Nutzung ihrer Produkte in vorformulierten Vertragsbedingungen zu regeln. Diese AGBs werden beim konventionellen Softwarevertrieb oftmals auf der Verpackung abgedruckt oder beim Handel über das Internet in die jeweiligen Websites integriert. Ergänzend werden zunehmend auch technische Massnahmen wie Kopiersperren oder Störfenster eingesetzt, die eine aus der Sicht des Herstellers unerwünschte Nutzung verhindern sollen. Den Anwendern gehen diese Praktiken mitunter zu weit [Fn 1]. Bei einer Diskussion im Rahmen der Mailingliste „Swisslawlist“ wurde unlängst gefragt, ob sich die Softwarenutzer nicht gestützt auf das in Art. 12 Abs. 2 URG verankerte Gebrauchsrecht gegen die angesprochenen Praktiken der Hersteller zur Wehr setzen können. Dieser Frage soll hier nachgegangen werden.
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