Die Verstossung als Verstoss gegen Schweizer Ordre public
Beruht eine Ehescheidung lediglich auf einer einseitigen Verstossung der Frau durch den Mann nach islamischem Recht, verstösst diese Verstossung laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts offensichtlich gegen die Öffentliche Ordnung (Ordre public) der Schweiz. Eine solche Auflösung einer Ehe kann daher in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkannt werden. Ausnahmen sind höchstens denkbar, wenn eine derartige Verstossung zwischen ausländischen Staatsbürgern in deren Heimat stattgefunden hat und sich das Problem der Anerkennung lediglich vorfrageweise - etwa im Zusammenhang mit einer Erbschaft - stellt.
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