Gesetzliches «entweder oder»
Gewährleistung schliesst Anfechtung aus
Liefert ein Verkäufer mangelhafte Ware, dann kann der Käufer entweder auf Gewährleistung bestehen oder aber einen Willensmangel geltend machen und insbesondere den Vertrag wegen absichtlicher Täuschung anfechten (Art. 197ff und Art. 23ff Obligationenrecht).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire