Scheidung gegen den Willen des Partners
Abwarten der Trennungszeit trotz missbräuchlicher Heirat
Auch eine Scheinehe kann gegen den Willen eines Gatten grundsätzlich erst nach Ablauf einer vierjährigen Trennungszeit und nur in besonderen Ausnahmesituation früher geschieden werden (Art. 114 und 115 Zivilgesetzbuch). Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichts, das die Scheidung einer Frau abgelehnt hat, die behauptet, sie sei damals drogensüchtig gewesen und habe ihren ausländischen Mann nur wegen der Fr. 30 000.- geheiratet, welche er ihr zugesichert habe, um dank der Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Laut dem einstimmig gefällten Entscheid der II. Zivilabteilung bleibt unerheblich, ob die Ehe tatsächlich von beiden Beteiligten nur zum Schein eingegangen wurde. So oder anders sind die erwähnten Bestimmungen über die Scheidung der Ehe gegen den Willen eines Gatten anwendbar.
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