Keine Berufung gegen Eheschutzmassnahmen
Das Bundesgericht bleibt auch unter dem neuen Scheidungsrecht dabei, dass Entscheide über Eheschutzmassnahmen regelmässig nicht als Endentscheide gelten und daher nicht mit Berufung nach Lausanne weitergezogen werden können. Offen steht in solchen Fällen daher auch künftig nur der Weg der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde oder der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 116 II 21).
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