Verfassungsmässige Religionsfreiheit und Schutz der Würde der Kreatur
Das 1893 in die Schweizerische Bundesverfassung und heute im Tierschutzgesetz eingefügte "Schächtverbot" enthielt bisher keine Ausnahmeregelung zugunsten religiöser Gemeinschaften, denen der Verzehr rituell geschlachteten Fleisches vorgeschrieben ist. Der Schweizerische Bundesrat will dies nun unter Berufung auf die verfassungsmässig garantierte Glaubensfreiheit ändern und Juden und Muslimen in der Schweiz das betäubungslose Töten von Tieren erlauben. Dies geht aus dem letzte Woche publizierten Entwurf zum revidierten Tierschutzgesetz hervor. Die Vernehmlassungsfrist zum Gesetzesentwurf läuft bis zum 31. Dezember 2001.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire