Die Angabe des Anlageziels «Neuer Markt» nur in einem Halbjahresbericht steht der Prospekthaftung nicht entgegen
Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen 2-21 O 15/02; 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
Wegen Prospekthaftung wurde die XY Kapitalanlage AG erneut von der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zur Rückzahlung von rund € 160.000 an drei Anleger verurteilt (Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen 2-21 O 15/02). Die Kläger hatten Fondsanteile an dem von der Beklagten aufgelegten «X.Y. Creativ-Fonds» gezeichnet, ohne dass die Beklagte im Verkaufsprospekt mitgeteilt hatte, dass die Anlage überwiegend am Neuen Markt plaziert werden sollte. Über das vorangegangene Urteil wurde am 26.11.2002 in der Pressemitteilung Nr. 05/02 «Das Anlageziel 'Neuer Markt' ist im Prospekt deutlich anzugeben» berichtet.
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