Haftung der Veranstalter von Demonstrationen
Die Bewilligung von Demonstrationen darf nicht mit der Verpflichtung verknüpft werden, dass die Veranstalter im Hinblick auf allfällige Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen haben. Denn die Veranstalter können nach geltendem Recht für Schäden nur in Ausnahmefällen haftbar gemacht werden.
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