Redaktionelle Bearbeitung digitaler Bilder
Stellungnahme des Schweizer Presserates 28/2003 vom 13. Juni 2003
Ausgehend von der im Zusammenhang mit dem Fall Borer / Ringier entstandenen Debatte rund um die Manipulationsmöglichkeiten der digitalen Pressefotografie beschloss der Presserat im Sommer 2002, eine generelle Stellungnahme zum Umgang mit leicht veränderbaren digitalen Bildern auszuarbeiten. Bildbearbeitungen sind zwingend als «Montage» zu deklarieren, wenn das bearbeitete Bild den Informationsgehalt des ursprünglichen Originals und die Bildaussage im Gesamtkontext eines Medienberichts wesentlich verändert oder entstellt. Pressefotografen sollten die Originale von digital aufgenommenen Fotografien aufbewahren, damit das unveränderte Original vor oder nach der Veröffentlichung bei Bedarf zur Überprüfung und zum Vergleich mit der bearbeiteten Version herangezogen werden kann. Diese Empfehlungen enthält die am 1. Juli 2003 veröffentlichte Stellungnahme des Schweizer Presserates.
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