Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG durch einen Drittpfandsteller
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 23. Dezember 2002 (5C.256/2002; amtliche Publikation erfolgt: BGE 129 III 197 ff.)
Ein Drittpfandsteller ist nicht berechtigt, zur Feststellung des Nichtbestands eines Pfandrechts eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu erheben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck «Betriebener» den Drittpfandsteller nicht einschliesst.
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