Keine Prozesse im Namen von Verstorbenen
Persönlichkeitsschutz abgelehnt
Da die Persönlichkeit mit dem Tod endet (Art. 31 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs), kann niemand als Vertreter eines Verstorbenen in dessen Namen einen Prozess führen. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in einem neuen Urteil fest. Das Gericht lehnt es ab, die deutsche Theorie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen.
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