Merkblatt zur Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen
Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Revision des Kartellgesetzes (KG; SR 251) wurde Art. 42 KG derart verändert, dass er eine genügende gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Hausdurchsuchungen bildet. Seither sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Anfragen beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) eingegangen, insbesondere bezüglich der Funktion des Anwaltes und des Schutzes der Anwaltskorrespondenz bei Hausdurchsuchungen. Nachfolgend stellt das Sekretariat seine Position bezüglich der wichtigsten Fragestellungen klar.
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