Gerechtigkeit auf den Etagen
Auch für Stockwerkeigentümer gilt Gebot der Gleichbehandlung
Eine Stockwerkeigentümerschaft muss ihren Mitgliedern grundsätzlich eine gleiche Behandlung zukommen lassen. Abweichungen vom Gleichbehandlungsgebot lassen sich nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertigen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt und die Privilegierung Einzelner ein gewisses Mass nicht übersteigt.
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