Kein Lärmschutz für Nutzungsreserven
Diskriminierung bebauter Grundstücke beim Strassenlärm
Die Lärmimmissionen einer neuen Strasse müssen die Planungswerte gegenüber bebauten Grundstücken nur im Rahmen der tatsächlich bestehenden Gebäude einhalten. Dass allfällige Nutzungsreserven eine weiter gehende Überbauung erlauben, bleibt laut einem Urteil des Bundesgerichts unberücksichtigt. Dagegen müssen bei vollständig unüberbauten Liegenschaften die Planungswerte im Bereich der gesamten möglichen baulichen Nutzung eingehalten werden.
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