Zur Revision des Kartellgesetzes: Bessere Rechtsdurchsetzung ist unabdingbar
Das geltende Kartellgesetz verfolgt in seinen materiellrechtlichen Vorschriften das Ziel, den Wettbewerb als Institution vor Beschränkungen durch private und öffentliche Unternehmen zu schützen. Die Kompetenzen der Wettbewerbskommission sind jedoch darauf beschränkt, zunächst per Verfügung die Massnahmen anzuordnen, welche die Unternehmen künftig zu unterlassen bzw. zu ergreifen haben. Bussgelder können erst verhängt werden, wenn gegen eine solche Verfügung verstossen wird. Ausländische Kommentatoren bezeichnen das schweizerische Recht insoweit als Lachnummer. Hinzu kommt, dass Schadenersatzklagen anderer Unternehmen gegen Kartellsünder bislang kaum üblich waren.
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