Namensregelung menschenrechtskonform
Beschwerde eines Zürcher Ehepaars abgewiesen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine Einwände gegen die schweizerische Regelung des Nachnamens von Kindern verheirateter Eltern. Das Kind erhält gemäss Art. 270 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs den Familiennamen der Eltern. Entspricht der Familienname dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter ins Geburtsregister eingetragen wird.
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