Provisorische Rechtsöffnung und Willkür
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 5. Februar 2002 (5P.457/2001)
Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Rechtsöffnungsentscheid ist die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zulässig. Zuständig zur Feststellung einer fehlerhaften Zustellung eines Zahlungsbefehls ist grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG setzt voraus, dass sich aus der Schuldanerkennung der klare und bedingungslose Wille des Betriebenen ergibt, die in Betreibung gesetzte Schuld zu bezahlen.
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