Fortsetzung einer Betreibung
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (7B.25/2002; zur amtlichen Publikation vorgesehen)
Eine den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung einer Krankenkasse gegen einen ausserhalb des Sitzkantons der Krankenkasse wohnhaften Schuldner stellt einen ausserkantonalen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG dar, weshalb dem Schuldner die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG offen stehen. Die Einrede des Schuldners, er sei an kein Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen worden, führte zu Recht zur Einstellung der Betreibung, bis die Gläubigerin beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes einen diese Einrede zurückweisenden Rechtsöffnungsentscheid erwirkt hat.
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