Schaden aus enttäuschtem Vertrauen
Ersatzpflicht bei gefälschtem Wechsel
In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht zur Schadenersatzpflicht in Fällen geäussert, in denen es zwar kein vertragliches Verhältnis, aber eine rechtliche Sonderverbindung unter den Beteiligten gibt. Wer in einer solchen Situation konkrete Erwartungen weckt und die Gegenseite zu nachteiligen Dispositionen veranlasst, hat den verursachten Schaden zu ersetzen (BGE 124 III 297 S. 304). Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts bejaht eine Haftung aus enttäuschtem Vertrauen, welches ein Handelsunternehmen bei der Inhaberin eines über rund 205000 Franken lautenden Wechsels erweckt hatte.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare