Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit
Bei der Sanktionierung der verfassungswidrigen Stadtzürcher Wahlkreiseinteilung stiess das Bundesgericht an die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Gericht verzichtete im neulich publizierten Entscheid auf eine Umgestaltung der Wahlkreiseinteilung sowie eine Kassation der Gemeinderatswahlen vom 3. März 2002, fällte aber erstmals auf eine Stimmrechtsbeschwerde hin einen formellen Feststellungsentscheid.
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