Le moment de l´avis au juge
AJP/PJA 11/2003, p. 1329-1337
Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Art. 729b Abs. 2 OR verpflichtet die Revisionsstelle, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat bei offensichtlicher Überschuldung die Anzeige unterlässt. De lege lata ist die sofortige Anzeigepflicht an das Gericht zwingender Natur. Der klare Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen kann gestützt auf die historischen, systematischen und teleologischen Interpretationsmethoden nicht relativiert werden. Die aktuelle Strenge des Gesetzes ist zum Schutze der Gläubiger unabdingbar. Eine Lockerung de lege ferenda (Art. 64 VE RRG) ist nicht wünschenswert.
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