Parallele Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges bezüglich der kantonalen direkten Steuern und der direkten Bundessteuer
In einem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 19. Dezember 2003 (2A.355/2003; bereits veröffentlicht in StR 2004, S. 314, RJJ 2003, S. 142, RDAF 2003 II, S. 565, sowie – übersetzt – in Pra 2004, S. 188) hat das Bundesgericht entschieden, dass Kantone, welche für die unter das StHG fallenden Steuern den Weiterzug des Entscheides der kantonalen Steuerrekurskommission an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen, einen entsprechenden Instanzenzug auch für die direkte Bundessteuer zu öffnen haben. (Diese Rechtsprechung wurde seither bereits auf andere Fälle aus verschiedenen Kantonen angewandt, vgl. etwa zuletzt die Urteile 2A.554/2003 vom 23.2.2004 sowie 2A.421/2003 vom 15.3.2004.)
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