Anwaltsregister auch für «Hobby-Anwälte» geöffnet
Ein Leitentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen angestellte Anwälte sich ins Anwaltsregister eintragen lassen können.
Die (selbst) vollzeitliche Anstellung bei einem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeber gilt nach einem neuen Bundesgerichtsurteil nicht als Ausschlussgrund für die Eintragung eines Anwalts im Anwaltsregister, sondern bloss als widerlegbare Vermutung für das Fehlen der durch Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA geforderten Unabhängigkeit.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare