Erste Erfahrungen der Wettbewerbsbehörden mit den revidierten Bestimmungen – insbesondere mit der Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG
Der Beitrag fasst zunächst die wichtigsten Punkte der neuen Möglichkeit der vorgängigen Meldung einer von direkten Sanktionen bedrohten Wettbewerbsbeschränkung zusammen (Art. 49a Abs.3 Bst. a KG). In einem zweiten Teil werden die ersten Erfahrungen der Wettbewerbsbehörden mit diesem neuen Instrument dargelegt; auf die Beratungen durch das Sekretariat, die unter Umständen eine unbürokratische Alternative zur Meldung darstellen, wird ebenfalls eingegangen.
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